Überarbeitung RVS 13.01.43 "Instandsetzung nach Grabungsarbeiten"
RVS 13.01.43 regelt die fachgerechte Instandsetzung von Straßenkonstruktionen nach Aufgrabungen in Form von Leitungsgräben.i
Gerade aufgrund häufig auftretender Setzungsschäden bei Leitungsgräben im Straßenbereich kommt der Anwendung dieser RVS in der Praxis entsprechende Bedeutung zu.
Überarbeitung RVS 10.01.11 "Besondere rechtliche Vertragsbestimmungen an Straßen"
RVS 10.01.11 ist ergänzend zur ÖNORM B 2110 anzuwenden. Einzelnen Bestimmungen der ÖNORM B 2110 werden ergänzt andere ersetzt. Eine Neufassung der RVS ist aufgrund der Neuausgabe der ÖNORM B 2110, welche seit 1.1.2009 gilt, erforderlich geworden.
Kurz zusammengefasst kann angemerkt werden, dass mit dieser RVS einzelne Bestimmungen der ÖNORM B 2110 i.a. zu Lasten des Auftragnehmers abgeändert werden.
RVS 13.01.11 Merkblatt
Es ist ein neues Merkblatt der
Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr FSV RVS 13.01.11
mit dem Titel "Zustandsbeschreibung und mögliche Ursachen von Asphalt- und Betonstraßen" heraus gekommen.
Das Merkblatt beinhaltet einen Katalog mit Schadensbildern, charakteristischen Schadensmerkmalen sowie möglichen Schadensursachen und gibt Hinweise zur voraussichtlichen Schadensentwicklung, der Schadensschwere und dem Ausmaß. Mit den beinhalteten Beispielfotos wird die Anwendbarkeit in der täglichen Praxis erleichtert.
Neues
FSV-Arbeitspapier Nr. 19
Das Arbeitspapier der
Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr FSV Nr. 19
regelt die
Preisumrechnung im Straßen- und Brückenbau
für Bauverträge auf Basis der
Leistungsbeschreibung Verkehrsinfrastruktur (LB-VI 01).
Vertragsgrundlage für die Preisumrechnung bildet dabei die ÖNORM B 2111 und die von der Statistik Austria herausgegebenen Baukostenindices für den Straßenbau und den Brückenbau. Die Baukostenindices Straßenbau und Brückenbau führen separate Subindices für einzelne Leistungsgruppen. Diese Subindices folgen dabei dem Leistungsgruppen- Nummerierungssystem der „alten“ Leistungsbeschreibungen Straßenbau bzw. Brückenbau. Die neue LB-VI weist im Vergleich zu deren Vorgängern (LB Straßenbau und LB Brückenbau) eine andere Leistungsgruppengliederung auf, weshalb eine neue Zuordnung der Subindices zu den Leistungsgruppen der LB-VI erforderlich wurde, was mit gegenständlichem Arbeitspapier erfolgt ist.
Neue ÖNORM B 1801-1 „Bauprojekt- und Objektmanagement – Teil 1: Objekterrichtung"
Die neue ÖNORM B 1801-1 ersetzt die bisherigen Teile 1, 3 und
4 dieser Norm. Sie gilt für die Planung und Gliederung von Qualität, Kosten,
Terminen sowie für die Gliederung der Dokumentation von Baumaßnahmen über alle
Projektphasen hinweg.
Qualität, Kosten und Termine können nun entweder nach der Baugliederung (bisher planungsorientierte Gliederung nach Elementen) oder nach der Leistungsgliederung (entspricht der bisherigen ausführungsorientierten Gliederung nach Gewerken) geplant werden.
Ende
der
Koexistenzperiode zu den Eurocodes
Mit 31.05.2009 ist die Koexistensperiode der nationalen Normen zu den Eurocodes abgelaufen. Mit 1. Juni 2009 gelten somit alleine die Normen der Serie ÖNORM EN 199x.
Neue ÖNORM A
2063
„Austausch von Leistungsbeschreibungs-, Ausschreibungs-,
Angebots-, Auftrags-
und Abrechnungsdaten in elektronischer Form“
Die neue ÖNORM A 2063 ersetzt per 1. Juni 2009 die
ÖNORMEN B 2062, B 2063 und B
2114. Es wird damit eine überarbeitete und einheitliche
Datenstruktur für
Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis und Abrechnungsdaten
geschaffen.
Die für den Spätsommer 2009 angekündigte neue Leistungsbeschreibung Hochbau LB-HB18 soll im neuen Datenformat der ÖNORM A 2063 erscheinen. Eine entsprechende Neufassung der LB-VI (LB-Verkehrsinfrastruktur), die auch die ÖNORM A 2063 berücksichtigt, ist für Anfang 2010 vorgesehen. Inwieweit die derzeit in der Version 2005 vorliegende LB-SW (LB-Siedlungswasserbau) angepasst bzw. überarbeitet wird, ist laut Auskunft des zuständigen Arbeitskreises aktuell noch nicht entschieden.
Bundesvergabegesetz
(BVergG 2006) – Novelle 2009
Die Novelle zum Bundesvergabegesetz
geht in die zweite Begutachtung. Bis zum 11. Juni 2009 können
Stellungnahmen
dazu abgegeben werden.
Die Novelle sieht,
als eine wesentliche Änderung zur bisherigen Gesetzeslage, die
Möglichkeit vor,
erforderliche Nachweise zur Befugnis, Zuverlässigkeit und
Leistungsfähigkeit
der Bieter im Rahmen der Angebotslegung, durch eine
Eigenerklärung der Bieter zu
ersetzen. Vor Zuschlagserteilung eines Bauauftrages dessen
geschätzter
Auftragswert netto EUR 120.000,- übersteigt, hat der
Auftraggeber aber die
entsprechenden Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu
verlangen.
Darüber hinaus sind
u.a. Änderungen im Hinblick auf die Anerkennung von
beruflichen Qualifikationen
für EU- und EWR-Staatsangehörige vorgesehen.
Neue
Schwellenwertverordnung 2009
Die Verordnung zum Bundesvergabegesetz legt neue
Schwellenwerte für die Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich fest.
Die Verordnung ist
Teil des Konjunkturpakets der Bundesregierung und befristet bis zum 31.12.2010
gültig.
Im Bereich des
klassischen öffentlichen Auftraggebers können nun Bauaufträge bis zu einem geschätzten
Auftragswert von netto EUR 100.000,- direkt oder in einem Verhandlungsverfahren
ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden. Die bisherigen Schwellenwerte
lagen bei netto EUR 40.000,- für Direktvergaben und bei netto EUR 80.000,- für
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachungen. Bis zu einer
veranschlagten Auftragssumme von netto EUR 1.000.000,- können jetzt Bauaufträge
in einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden.
Der bisherige Schwellenwert lag hier bei netto EUR 120.000,-
Neue Entwürfe der
ÖNORM EN 1536 „Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten
(Spezialtiefbau) – Bohrpfähle“ und der ÖNORM EN 1538 „Ausführung von besonderen
geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) – Schlitzwände“
Es sind neue
Entwürfe der Werkvertragsnormen ÖNORM EN 1536 für die Herstellung von
Bohrpfählen und der ÖNORM EN 1538 für die Ausführung von Schlitzwänden
erschienen.
Neufassung der ÖNORM
B 2110 und neue ÖNORM B 2118
Die Neufassung der Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ führt die
bisher eigenständigen ÖNORM B 2110, ÖNORM B 2117 „Allgemeine
Vertragsbestimmungen für Bauleistungen an Verkehrswegen sowie für den damit im
Zusammenhang stehenden Landschaftsbau“ und ONR 22117 „Verfahrensanleitung
für Mehr- oder Minderkostenforderungen im Zusammenhang mit dem Baugrund“
zusammen. Jene Vertragsbestimmungen der „alten“ ÖNORM B 2117 die den
Landschaftsbau betreffen, sind in der neuen ÖNORM B 2110 allerdings nicht
enthalten. Hier wird auf die ÖNORM B 2241 „Gartengestaltung und Landschaftsbau“
verwiesen.
Die
Übersichtlichkeit der neuen Norm wurde verbessert, in dem der umfangreiche
Abschnitt 5 der „alten“ ÖNORM B 2110 nach Sachthemen in neuen Abschnitten
gegliedert wurde. Gänzlich neu wurde der Abschnitt für Leistungsabweichung und
ihre Folgen gestaltet. Darüber hinaus wurden neue Begriffe wie z.B. „Mehr- oder
Minderkostenforderungen (MKF)“, das „Bausoll“ und die „Leistungsabweichung“
definiert.
Die
neue ÖNORM B
2118 „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen
unter Anwendung des
Partnerschaftsmodelles, insbesondere für Großprojekte“
ist zeitgleich
erschienen. Die inhaltliche Struktur ist analog zur ÖNORM B 2110
gestaltet. Mit
der Einführung eines Partnerschaftsmodelles und der Abhaltung von
„Partnerschaftssitzungen“ sollen potentielle Konflikte in
der Vertragsauslegung
und der Leistungsvergütung frühzeitig aufgegriffen und damit
die Basis für eine rasche Einigung geschaffen werden.
Rundschreiben BVergG
2006 – Ausschreibung zu Festpreisen oder veränderlichen Preisen
In einem
Rundschreiben des Bundeskanzleramtes wird die Gesetzeslage für die Ausschreibung zu
Fest- oder veränderlichen Preisen bei Vergaben nach dem Bundesvergabegesetz
klargestellt.
Im Regelfall sind
Leistungen, die innerhalb einer 12-Monatsfrist erbracht werden sollen, nach
Festpreisen auszuschreiben. Der Zeitraum der Geltung fester Preise wird
klarstellend mit dem Ende der Angebotsfrist und nicht mit dem in der Ausschreibung
vorgesehenen oder tatsächlichen Leistungsbeginn definiert.
Leistungen, die
nicht binnen zwölf Monaten (ab Ende der Angebotsfrist) erbracht werden, sind zu
veränderlichen Preisen auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen. Eine
vielfach praktizierte Regelung, wonach für die ersten zwölf Monate Festpreise
und erst nach Ablauf dieser Frist veränderliche Preise gelten, steht nach
Ansicht des Bundeskanzleramtes in klarem Widerspruch zu den gesetzlichen
Bestimmungen.
Preisbestimmende
Kostenanteile, die einer starken Preisschwankung unterliegen (Beispiele: Erdöl,
Stahl) sind jedenfalls, auch bei kürzeren als zwölfmonatiger Leistungsfrist,
nach veränderlichen Preisen auszuschreiben.
Die neue
Leistungsbeschreibung Verkehrsinfrastruktur (LB-VI 01) ist erschienen. Diese
ersetzt die bisher eigenständigen Leistungsbeschreibungen
Verkehrswegebau-Straße (inkl. Landschaftsbau), Brückenbau, Tunnelbau und
Eisenbahnbau.
Die
Standardleistungsbeschreibung LB-Verkehrsinfrastruktur wird von der FSV
(Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr, www.fsv.at) herausgegeben.