Allgemeines zu Sachverständigen
Überall dort wo Entscheidungsträger (Richter, Behörden, Institutionen
oder Privatpersonen) über einen bestimmten, speziellen Sachverhalt eine
Entscheidung treffen müssen, zu deren fachlichen Beurteilung ihnen die nötige
Sachkenntnis fehlt, kann mit einem Sachverständigengutachten eine fundierte
Entscheidungsgrundlage geschaffen werden. Die Aufgabe des Sachverständigen ist
es dabei, den Sachverhalt fachkundig, objektiv, unparteiisch und unter Anwendung
der Regeln der Wissenschaft für den Auftraggeber zusammenzufassen und daraus
eine fachlich fundierte Aussage abzuleiten. Das Gutachten ist nachvollziehbar
und verständlich aufzubauen.
Sachverständige sind Personen mit besonderer Sachkunde und einer
überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem bestimmten Fachgebiet.
Die Bezeichnung des „Sachverständigen“ ist rechtlich nicht geschützt.
Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen, sofern nicht gegen die Regeln des
lauteren Wettbewerbes verstoßen werden.
Demgegenüber ist die Bezeichnung des „allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ durch das Sachverständigen- und
Dolmetschergesetz geschützt.
Von den Landesgerichten werden Listen der allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geführt. Voraussetzung für die
Eintragung ist der positive Abschluss eines Zertifizierungsverfahrens, bei dem u.
a. die persönliche Eignung und die besondere Fachkenntnis des Sachverständigen
geprüft werden.
Sachverständigengutachten gelten im Sinne des österreichischen Rechtes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Zivilprozessordnung) als eigene Beweismittel.
Der
Gerichtssachverständige ist Helfer des Gerichts und stellt diesem sein
Fachwissen zur Verfügung. Im Interesse der Qualität der Rechtspflege muss daher
von ihm hervorragende Sachkunde, Objektivität, Unabhängigkeit und
Verlässlichkeit verlangt werden.
Privatgutachten
werden im Auftrag eines privaten Auftraggebers ausgearbeitet. Ein solches
Privatgutachten kann im Rahmen eines Verfahrens (Gerichts- oder Behördenverfahren)
als Beweismittel eingebracht werden und unterliegt der freien Beweiswürdigung.
Auch bei einer Beauftragung durch eine Privatperson oder Partei ist der
allgemein beeidete Sachverständige, nicht zuletzt aufgrund seines abgelegten
Eides, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet.
Tiefbau
Das Fachgebiet Tiefbau
umfasst alle Baulichkeiten und Baumaßnahmen an oder unterhalb der
Erdoberfläche, im Boden bzw. im Fels. Eine Ausnahme bildet dabei allerdings der
Brückenbau, der als Teil von Verkehrswegen, obwohl über der Erdoberfläche
gelegen, ebenfalls zum Tiefbau zählt.
Der Tiefbau gliedert
sich in die Teilgebiete:
-
Straßen- und Verkehrswegebau
Der Straßen- und Verkehrswegebau umfasst den Entwurf, das Herstellen und die Erhaltung von Verkehrswegebefestigungen für Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger. - Erdbau
Der Erdbau umfasst alle Baumaßnahmen, bei denen Erdmaterial in seiner Lage, in seiner Form und in seiner Lagerungsbeschaffenheit verändert wird. Es gehört dazu insbesondere der Bodenabtrag, der Boden- und Baugrubenausbub, die Bodenverfüllung, Auffüllungen und Aufschüttungen. - Grundbau
(Geotechnik)
Der Grundbau umfasst, in Abgrenzung zum Felsbau, die Baumaßnahmen im Lockergestein. Es geht dabei insbesondere um Planung, Bemessung und Ausführung von Gründungen (Flach- und Tiefenfundierungen), Sicherung von Geländesprüngen (Baugrubenwände, Stützmauern, Verankerungen und Unterfangungen) und Böschungen (Sicherung gegen Böschungsbruch), Hohlraumbauten (Tunnels, Stollen, Kavernen, Rohrleitungen) sowie Deponien und Altlastensicherungen. - Tunnelbau
Der Tunnelbau umfasst Baumaßnahmen zur Herstellung eines begeh- oder befahrbaren Hohlraumes (meist für Verkehrswege) im Untergrund. Es wird dabei unterschieden zwischen der offenen Bauweise, dem Tunnelbau in festem Gestein und dem Tunnelbau in nicht standfestem Gestein. Weiters wird unterschieden zwischen zyklischem Vortrieb und kontinuierlichem Vortrieb mit Tunnelvortriebsmaschinen. - Wasserbau
Der Wasserbau umfasst alle Baumaßnahmen zur Nutzbarmachung des Wassers oder den Schutz vor Auswirkungen des Wassers.
Es gehört dazu insbesondere der Siedlungswasserbau (Wasserver- und entsorgung), der Gewässerbau (Flussbau, Wasserspeicher), der Energiewasserbau (Wasserkraftanlagen, Talsperren, Stollenbau), der Landwirtschaftliche Wasserbau (Be- und Entwässerungstechnik, Erosionsschutz), die Hydrologie (Gewässerkunde) und die Hydromechanik (Hydrostatik, Hydrodynamik, Rohr- und Gerinnehydraulik) - Siedlungswasserbau
Der Siedlungswasserbau, als Teilgebiet des klassischen Wasserbaus, umfasst die Wasserver- und entsorgung. Es geht dabei insbesondere um Wassergewinnung, Wasserförderung, Wasseraufbereitung, Wasserspeicherung und Wasserverteilung, die Abwasserableitung (Kanalisation) und Abwasserbehandlung sowie die Niederschlagswasserbewirtschaftung. - Spezialtiefbau
Der Spezialtiefbau umfasst alle Sonderverfahren und Methoden im Tiefbau. Aufgrund der stetigen Entwicklung der Technik ist eine klare Abgrenzung zum klassischen Tiefbau nicht immer möglich. Im Allgemeinen werden zum Spezialtiefbau insbesondere die Herstellung von Bohrpfählen, Schlitzwänden, Hochdruckinjektionsverfahren sowie Böschungs- und Hangsicherungsverfahren gerechnet.
Kalkulation
Das Fachgebiet der Baukalkulation umfasst die
rechnerische Ermittlung von Kosten und Preisen für Bauleistungen,
deren Ermittlung anhand akzeptierter Standards und Regeln sowie
die Berücksichtigung der Änderung von
Kalkulationsgrundlagen im Bauablauf.
Vergabewesen
Das Vergabewesen umfasst alle Vorgänge, die
zum Abschluss eines Bau- bzw. Leistungsvertrages führen.
Verdingungswesen
Das Verdingungswesen umfasst, als Oberbegriff
des vorvertraglichen Vergabewesen, die thematischen Zusammenhänge zwischen
Bauvertrag, Bauleistung, Baukosten und Bauqualität.
Bauabwicklung
Bauabrechnung