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Ingenieurkonsulent Kurt Giesinger  




Allgemeines zu Sachverständigen

Überall dort wo Entscheidungsträger (Richter, Behörden, Institutionen oder Privatpersonen) über einen bestimmten, speziellen Sachverhalt eine Entscheidung treffen müssen, zu deren fachlichen Beurteilung ihnen die nötige Sachkenntnis fehlt, kann mit einem Sachverständigengutachten eine fundierte Entscheidungsgrundlage geschaffen werden. Die Aufgabe des Sachverständigen ist es dabei, den Sachverhalt fachkundig, objektiv, unparteiisch und unter Anwendung der Regeln der Wissenschaft für den Auftraggeber zusammenzufassen und daraus eine fachlich fundierte Aussage abzuleiten. Das Gutachten ist nachvollziehbar und verständlich aufzubauen.

Sachverständige sind Personen mit besonderer Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem bestimmten Fachgebiet.

Die Bezeichnung des „Sachverständigen“ ist rechtlich nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen, sofern nicht gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbes verstoßen werden.

Demgegenüber ist die Bezeichnung des „allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ durch das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geschützt.

Von den Landesgerichten werden Listen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist der positive Abschluss eines Zertifizierungsverfahrens, bei dem u. a. die persönliche Eignung und die besondere Fachkenntnis des Sachverständigen geprüft werden.

Sachverständigengutachten gelten im Sinne des österreichischen Rechtes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Zivilprozessordnung) als eigene Beweismittel.

Der Gerichtssachverständige ist Helfer des Gerichts und stellt diesem sein Fachwissen zur Verfügung. Im Interesse der Qualität der Rechtspflege muss daher von ihm hervorragende Sachkunde, Objektivität, Unabhängigkeit und Verlässlichkeit verlangt werden.

Privatgutachten werden im Auftrag eines privaten Auftraggebers ausgearbeitet. Ein solches Privatgutachten kann im Rahmen eines Verfahrens (Gerichts- oder Behördenverfahren) als Beweismittel eingebracht werden und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Auch bei einer Beauftragung durch eine Privatperson oder Partei ist der allgemein beeidete Sachverständige, nicht zuletzt aufgrund seines abgelegten Eides, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet.
 

 



Tiefbau

Das Fachgebiet Tiefbau umfasst alle Baulichkeiten und Baumaßnahmen an oder unterhalb der Erdoberfläche, im Boden bzw. im Fels. Eine Ausnahme bildet dabei allerdings der Brückenbau, der als Teil von Verkehrswegen, obwohl über der Erdoberfläche gelegen, ebenfalls zum Tiefbau zählt.

 

Der Tiefbau gliedert sich in die Teilgebiete:


      • Straßen- und Verkehrswegebau
        Der Straßen- und Verkehrswegebau umfasst den Entwurf, das Herstellen und die Erhaltung von Verkehrswegebefestigungen für Kraftfahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger.
    • Erdbau
      Der Erdbau umfasst alle Baumaßnahmen, bei denen Erdmaterial in seiner Lage, in seiner Form und in seiner Lagerungsbeschaffenheit verändert wird. Es gehört dazu insbesondere der Bodenabtrag, der Boden- und Baugrubenausbub, die Bodenverfüllung, Auffüllungen und Aufschüttungen.
    • Grundbau (Geotechnik) 
      Der Grundbau umfasst, in Abgrenzung zum Felsbau, die Baumaßnahmen im Lockergestein. Es geht dabei insbesondere um Planung, Bemessung und Ausführung von Gründungen (Flach- und Tiefenfundierungen), Sicherung von Geländesprüngen (Baugrubenwände, Stützmauern, Verankerungen und Unterfangungen) und Böschungen (Sicherung gegen Böschungsbruch), Hohlraumbauten (Tunnels, Stollen, Kavernen, Rohrleitungen) sowie Deponien und Altlastensicherungen.
    • Tunnelbau
      Der Tunnelbau umfasst Baumaßnahmen zur Herstellung eines begeh- oder befahrbaren Hohlraumes (meist für Verkehrswege) im Untergrund. Es wird dabei unterschieden zwischen der offenen Bauweise, dem Tunnelbau in festem Gestein und dem Tunnelbau in nicht standfestem Gestein. Weiters wird unterschieden zwischen zyklischem Vortrieb und kontinuierlichem Vortrieb mit Tunnelvortriebsmaschinen.  
    • Wasserbau
      Der Wasserbau umfasst alle Baumaßnahmen zur Nutzbarmachung des Wassers oder den Schutz vor Auswirkungen des Wassers.
      Es gehört dazu insbesondere der Siedlungswasserbau (Wasserver- und entsorgung), der Gewässerbau (Flussbau, Wasserspeicher), der Energiewasserbau (Wasserkraftanlagen, Talsperren, Stollenbau), der Landwirtschaftliche Wasserbau (Be- und Entwässerungstechnik, Erosionsschutz), die Hydrologie (Gewässerkunde) und die Hydromechanik (Hydrostatik, Hydrodynamik, Rohr- und Gerinnehydraulik)
    • Siedlungswasserbau
      Der Siedlungswasserbau, als Teilgebiet des klassischen Wasserbaus, umfasst die Wasserver- und entsorgung. Es geht dabei insbesondere um Wassergewinnung, Wasserförderung, Wasseraufbereitung, Wasserspeicherung und Wasserverteilung, die Abwasserableitung (Kanalisation) und Abwasserbehandlung sowie die Niederschlagswasserbewirtschaftung.
  • Spezialtiefbau 
    Der Spezialtiefbau umfasst alle Sonderverfahren und Methoden im Tiefbau. Aufgrund der stetigen Entwicklung der Technik ist eine klare Abgrenzung zum klassischen Tiefbau nicht immer möglich. Im Allgemeinen werden zum Spezialtiefbau insbesondere die Herstellung von Bohrpfählen, Schlitzwänden, Hochdruckinjektionsverfahren sowie Böschungs- und Hangsicherungsverfahren gerechnet.



 

Kalkulation

 
Das Fachgebiet der Baukalkulation umfasst die rechnerische Ermittlung von Kosten und Preisen für Bauleistungen, deren Ermittlung anhand akzeptierter Standards und Regeln sowie  die Berücksichtigung der  Änderung von Kalkulationsgrundlagen im Bauablauf.

 



Vergabewesen

 
Das Vergabewesen umfasst alle Vorgänge, die zum Abschluss eines Bau- bzw. Leistungsvertrages führen.




Verdingungswesen

 
Das Verdingungswesen umfasst, als Oberbegriff des vorvertraglichen Vergabewesen, die thematischen Zusammenhänge zwischen Bauvertrag, Bauleistung, Baukosten und Bauqualität.



 

Bauabwicklung

 

Die Bauabwicklung umfasst die Steuerung von Bauvorgängen unter Beachtung organisatorischer, terminlicher, technologischer und kapazitiven Abhängigkeiten sowie unter Beachtung der Erzielung vereinbarter Qualitäten.


Bauabrechnung


Die Bauabrechnung umfasst den gesamten Prozess der Abrechnung der Bauleistung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Es geht dabei insbesondere um die Zuordnung von erbrachten Leistungen zu vertraglichen Vereinbarungen, Ausmaßfeststellung, Qualitätsprüfung und - überwachung, Baumassenberechnung und Baufakturierung.